Terms of service
Allgemeine Geschäftsbedingungen
arcade solutions ag · Winkelriedstrasse 37 · 6003 Luzern · Version 06.03.2026
1 Zweck und Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der arcade solutions ag (nachfolgend «arcade» genannt) und dem Kunden.
- Verfügt der Kunde über eigene allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, finden diese vorbehältlich einer expliziten, anders lautenden Regelung im Produktvertrag auf die Rechtsbeziehungen zur arcade keine Anwendung.
- Bei allfälligen Abweichungen der Vertragsbestandteile gelten diese in folgender Reihenfolge:
- Auftragsbestätigung;
- allfälliger Produktvertrag oder anderer Einzelvertrag zwischen der arcade solutions ag und dem Kunden;
- allfällige Anhänge zum Produktvertrag oder Einzelvertrag;
- allfälliger Rahmenvertrag;
- die vorliegenden AGB.
2 Begriffe
- Kunde: Als Kunde gilt, wer mit arcade einen Vertrag über ein Produkt von arcade abschliesst.
- Produktvertrag: Im Produktvertrag wird ein einzelnes Produkt von arcade beschrieben und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Ein von arcade im Internet aufgeschaltetes Factsheet oder eine andere schriftliche Beschreibung eines Produkts gelten je als Produktvertrag.
- Auftragsbestätigung: In der Auftragsbestätigung wird der genaue Leistungsumfang definiert bzw. das betreffende Produkt für den Kunden spezifiziert. Bei einem Online-Vertragsabschluss gilt die E-Mail-Bestätigung von arcade als Auftragsbestätigung.
- Rahmenvertrag: Im Rahmenvertrag kann das Verhältnis zwischen dem Kunden und arcade über mehrere Produkte hinweg geregelt werden.
3 Zustandekommen von Verträgen
- Die Zurverfügungstellung von Produktinformationen durch arcade, sei es schriftlich oder elektronisch, stellt keinen Antrag, sondern bloss eine Einladung zur Offertstellung dar. Das gilt auch dann, wenn arcade im Einzelfall konkrete Angaben zu Leistungsumfang und Preisen macht.
- Verträge zwischen dem Kunden und arcade kommen erst dann wirksam zustande, wenn beide Parteien die entsprechende Auftragsbestätigung schriftlich unterzeichnen oder der Kunde das Produkt von arcade nutzen kann. Bei Online-Bestellungen kommen Verträge erst wirksam zustande, wenn arcade eine Bestellung des Kunden per E-Mail ausdrücklich bestätigt.
- Fallen das Datum des Vertragsschlusses und der Beginn der Vertragswirkungen (z.B. Nutzungsbeginn für Dienstleistungen und Beginn der Vergütungspflicht) nicht zusammen, wird letzterer in der Auftragsbestätigung festgehalten.
4 Leistungen von arcade im Allgemeinen
- Die von arcade zu erbringenden Leistungen sind im Produktvertrag definiert. Der spezifische Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung festgehalten.
- Sofern in der Auftragsbestätigung vermerkt, können weitere Einzelheiten zu den Leistungen von arcade in einem Service Level Agreement (SLA) oder Anhängen zur Auftragsbestätigung geregelt werden. Daneben können der Kunde und arcade über mehrere Produkte einen Rahmenvertrag abschliessen.
- Der von arcade zu erbringende Leistungskatalog ist in den Vertragsbestandteilen gemäss vorstehenden Abs. 1 und 2 abschliessend festgehalten. Leistungen, welche in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, schuldet arcade nicht. Das gilt selbst dann, wenn diese zur Erreichung des Vertragszwecks nützlich wären.
- Erbringt arcade ausnahmsweise Leistungen, welche nicht ausdrücklich im Leistungskatalog festgehalten sind, gilt dies nicht als Anerkennung einer entsprechenden Leistungspflicht.
- arcade ist bestrebt, ihre Leistungen nach dem neuesten Stand der Technik und mit höchstmöglicher Qualität zu erbringen. Für Gewährleistung und Haftung gelten Ziff. 13 ff. der vorliegenden AGB.
- Sofern zwischen den Parteien durch den Zusatz «verbindlich» nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Termine und Fristen für arcade weder verbindlich noch verzugsbegründend.
5 Datenschutz und Sicherheit sowie Anfragen zu Datenschutzvorfällen
- arcade hält sich im Umgang mit Daten an die geltende Gesetzgebung. Insbesondere:
- bearbeitet arcade Daten des Kunden nur, soweit dies der Vertrag mit dem Kunden erfordert;
- werden Daten des Kunden vertraulich behandelt, ausser der Vertragszweck erfordert eine andere Behandlung der Daten.
- Im Rahmen des technisch Machbaren und Zumutbaren sorgt arcade für grösstmögliche Sicherheit der Daten.
- Der Kunde willigt ein, dass Daten durch arcade an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags nützlich oder notwendig ist. Insbesondere ist arcade zur Weitergabe der Daten berechtigt, wenn eine Dienstleistung für den Kunden gemeinsam mit einem Dritten erbracht wird und die Zusammenarbeit mit dem Dritten für den Kunden bei Vertragsabschluss erkennbar war. Eine Bearbeitung von Daten an Dritte (Unterauftragnehmer) werden nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen übertragen.
- Mit dem Abschluss des Vertrags über ein Produkt bestätigt der Kunde, dass der Transfer sowie die Bearbeitung von Personendaten auf der Infrastruktur von arcade im Einklang mit Art. 9 DSG erfolgt. Obliegen dem Kunden besondere Pflichten bei der Bearbeitung von Personendaten, hat er arcade vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam zu machen, damit allenfalls besondere Massnahmen getroffen werden können, um im Einklang mit diesen Pflichten zu handeln.
- Anfragen betreffend Verarbeitung personenbezogener Daten oder allgemein zu Themen um den Datenschutz sind per E-Mail an 'datenschutz at arcade.ch' zu richten.
6 Anfragen und Störungsmeldungen
- arcade nimmt innerhalb der üblichen Bereitschaftsperiode Anfragen oder Störungsmeldungen entgegen. Als übliche Bereitschaftsperiode für Anfragen gilt der Zeitraum von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr, für Störungsmeldungen von 07.00 bis 18.00 Uhr jeweils von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich anerkannten öffentlichen Ruhetage am Sitz der arcade in Luzern. arcade sichert vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung im Produktvertrag oder in einem Service Level Agreement ausdrücklich keine Interventions- und Störungsbehebungszeit zu.
- Anfragen oder Störungsmeldungen sind telefonisch (Anfragen: 041 417 31 73, Störungsmeldungen: 041 417 31 70) oder elektronisch (Anfragen: 'info at arcade.ch'; Störungsmeldungen: 'support at arcade.ch') an arcade zu richten. Diese gelten erst mit der Eingangsbestätigung durch Mitarbeitende von arcade als zugegangen. Eine automatisch generierte Antwort auf Anfragen und Meldungen gilt nicht als Eingangsbestätigung.
- Die Kontaktaufnahme und rechtsgültige Kommunikation mit dem Kunden durch arcade kann über die auf der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift des Kunden erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder der tatsächliche Zugang beim Kunden nicht nachgewiesenermassen auf anderem Weg erfolgte.
- Besteht zwischen dem Kunden und arcade kein Wartungs- oder Supportvertrag, werden Anfragen und Störungsmeldungen dem Kunden nach Aufwand verrechnet. Dabei gelten die in der separaten Auftragsbestätigung, dem Preisblatt oder im Produktvertrag festgehaltenen Stundenansätze.
7 Leistungen des Kunden im Allgemeinen
- Der Kunde schuldet arcade fristgerecht die vertraglich vereinbarte Vergütung. Für Vergütungsarten und Zahlungsmodalitäten gilt Ziff. 8 ff.
- Soweit zur Vertragserfüllung durch arcade erforderlich oder nützlich, ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde:
- die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit er die von arcade erbrachten Leistungen nutzen bzw. damit arcade die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Ohne anderslautenden Leistungskatalog hat der Kunde insbesondere die zur Nutzung erforderlichen Geräte und Anlagen zur Verfügung zu stellen und zu warten;
- Geräte und Anlagen im Eigentum von arcade, die dem Kunden zur Nutzung überlassen werden (wie z.B. ein Router) zweckmässig und sorgfältig zu nutzen und nach Vertragsende innert 10 Tagen auf eigene Kosten im vertragsgemässen Zustand an arcade zurückzusenden;
- arcade den Zugriff auf seine IT-Anlage zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Leistungen von arcade erforderlich ist;
- arcade bei der Analyse und Fehlerbehebung zu unterstützen;
- arcade über allfällige Störungen, Mängel oder die Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen von arcade unverzüglich zu informieren.
- Der Kunde ist zur rechts- und vertragskonformen Inanspruchnahme der Leistungen von arcade verpflichtet. Insbesondere:
- schützt der Kunde Daten und Infrastruktur vor unbefugten Zugriffen;
- meldet der Kunde die rechts- oder vertragsverletzende Inanspruchnahme der Leistungen oder den Versuch dazu unverzüglich;
- hält der Kunde sämtliche Passwörter und Zugangsdaten geheim;
- sorgt der Kunde dafür, dass Leistungen von arcade nicht im Zusammenhang mit rassistischen, pornografischen, persönlichkeits-, urheberrechtsverletzenden oder anderen rechtswidrigen Inhalten genutzt werden.
- Handlungen von Organen oder Hilfspersonen werden dem Kunden auch dann zugerechnet, wenn sie nur bei Gelegenheit geschäftlicher Verrichtung vorgenommen werden.
- Bei schwerer oder wiederholter Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kunden ist arcade berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
8 Vergütungsarten und Verrechnungsverbot
- Die Vergütung kann als Pauschale oder nach Aufwand geschuldet sein. Das entsprechende Vergütungssystem und die konkrete Vergütung werden im Produktvertrag oder in der Auftragsbestätigung und allenfalls in einem separaten Preisblatt vereinbart. Die Vergütung ist in Schweizer Franken (CHF) zu entrichten.
- Neben der Pauschalvergütung oder der Vergütung nach Aufwand schuldet der Kunde der arcade den Ersatz von Spesen und Auslagen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- Steuern und Gebühren (insbesondere gesetzliche MwSt., etc.) sind zusätzlich geschuldet, sofern vertraglich nichts anderes vermerkt ist.
- Die Vergütung ist in für arcade gebührenfreier Weise unter Angabe der bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsinformationen auf das angegebene Konto zu überweisen.
- Eine Verrechnung der Vergütungsforderung von arcade mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Kunden von arcade schriftlich anerkannt und arcade der Verrechnung zugestimmt hat.
9 Verfahren zur Erhöhung der Vergütung
- arcade ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen. Das ist insbesondere der Fall bei erhöhten Beschaffungskosten oder im Rahmen der allgemeinen Teuerung.
- Beabsichtigt arcade die Erhöhung der Vergütung, teilt sie dies dem Kunden vorgängig in geeigneter Weise mit. Gleichzeitig informiert sie den Kunden über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung (Erhöhungszeitpunkt).
- Ist der Kunde damit nicht einverstanden, kann er innert 30 Tagen seit Versand der Mitteilung durch arcade schriftlich Widerspruch einlegen. Andernfalls gilt die Erhöhung der Vergütung als akzeptiert.
- Legt der Kunde gegen die Erhöhung der Vergütung fristgerecht Widerspruch ein, versuchen die Parteien innerhalb von 30 Tagen seit dem Widerspruch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert diese, kann der Kunde den Vertrag schriftlich auf den Erhöhungszeitpunkt hin kündigen. Andernfalls gilt die Erhöhung der Vergütung als akzeptiert.
10 Fälligkeit bei Pauschalvergütung
- Pauschalvergütungen sind in der Regel anteilsmässig pro Monat geschuldet.
- Rechnungen für Pauschalvergütungen sind spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen (Verfalltag). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Rechnungsadresse die auf der Auftragsbestätigung genannte Anschrift des Kunden.
11 Fälligkeit bei Vergütung nach Aufwand
- Ist eine Vergütung nach Aufwand geschuldet, erfolgt die Abrechnung in der Regel monatlich im Nachhinein gemäss den Aufzeichnungen von arcade. Rechnungen für Vergütungen nach Aufwand sind spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen (Verfalltag). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Rechnungsadresse die auf der Auftragsbestätigung genannte Anschrift des Kunden.
- Schuldet er eine Vergütung nach Aufwand, kann der Kunde innert 20 Tagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich die Berechnungsgrundlagen von arcade verlangen, sofern diese nicht ohnehin aus der Rechnung ersichtlich sind oder arcade ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
- Verlangt der Kunde nicht innert 20 Tagen ab dem Rechnungsdatum die Berechnungsgrundlagen oder erhebt er nicht innert 20 Tagen ab Versand der angeforderten Berechnungsgrundlagen schriftlich und begründet Einspruch gegen eine Rechnung betreffend Vergütung nach Aufwand, gilt die Forderung der arcade als anerkannt.
- Erhebt der Kunde frist- und formgerecht Einsprache, versuchen die Parteien innert 20 Tagen ab Zugang des Einspruchs eine Einigung zu finden (Verhandlungsfrist). Nach Ablauf der Verhandlungsfrist wird der zwischen den Parteien vereinbarte oder, bei fehlender Einigung, der ursprüngliche Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig (Verfalltag).
12 Verzug und Verzugsfolgen
- Verstreicht ein Fälligkeitstermin gemäss Ziff. 10 oder Ziff. 11 ungenutzt, wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins von 5% ist vom Kunden eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung geschuldet.
- Für die Dauer des Verzugs ist arcade berechtigt, ihre Dienstleistungen entschädigungslos einzustellen, ohne dass der Kunde dafür einen Abzug von der Vergütung für die eingestellten Dienstleistungen machen könnte.
- Erfolgt innert 15 Tagen seit Versand der Mahnung keine Zahlung, stehen der arcade ohne weitere Fristansetzung die gesetzlichen Wahlrechte nach Art. 107–109 OR zu.
13 Dienstleistungen
- arcade erbringt Dienstleistungen wie Wartung, Support, Clouddienste, Hosting und andere sorgfältig und in der vereinbarten Qualität. Der Kunde anerkennt aber, dass Funktionsstörungen und Leistungsein- sowie unterbrüche, insbesondere bei Clouddiensten, Webdiensten und Hosting, auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene, fehler- und störungsfreie Dienstleistung nicht gewährleistet werden kann.
- Stellt der Kunde fest, dass eine Dienstleistung mangelhaft erbracht wird, hat er arcade unverzüglich, detailliert und in geeigneter Form darüber in Kenntnis zu setzen (erste Mängelrüge). Nach Zugang der ersten Mängelrüge hat arcade das Recht, innert angemessener Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (erste Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach der ersten Nachbesserungsfrist noch immer, hat der Kunde eine erneute Mängelrüge zu erheben (zweite Mängelrüge). arcade hat das Recht, innert einer weiteren angemessenen Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (zweite Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist noch immer, kann der Kunde eine verhältnismässige Reduktion der Vergütung für die Zukunft verlangen.
- Sind die angezeigten Mängel auf Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, zurückzuführen, ist arcade berechtigt, die Nachbesserungskosten dem Kunden nach Aufwand zu verrechnen.
- Für die Haftung wegen mangelhafter Dienstleistungen gilt Ziff. 15.
14 Werkvertragliche Leistungen
- arcade erbringt Leistungen mit werkvertraglichem Charakter wie z.B. Programmierungen oder Installationen gemäss den in der Auftragsbestätigung, Produktvertrag und anderen Vertragsbestandteilen vereinbarten Spezifikationen und der dort genannten Qualität.
- Nach Ablieferung eines Werks hat es der Kunde unverzüglich und eingehend zu prüfen. Allfällige Mängel, auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbare, später entdeckte, sind arcade unverzüglich, detailliert und in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen (erste Mängelrüge).
- Erfolgt innert 20 Werktagen seit Ablieferung keine Mängelrüge, gilt das Werk rücksichtlich jener Mängel, die bei eingehender Prüfung erkennbar gewesen wären, als vorbehaltlos genehmigt.
- Nach Zugang der ersten Mängelrüge hat arcade das Recht, innert angemessener Frist für die Behebung des Mangels zu sorgen (erste Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach der ersten Nachbesserungsfrist noch immer, hat der Kunde eine erneute Mängelrüge zu erheben (zweite Mängelrüge). arcade hat das Recht, innert einer weiteren angemessenen Frist für Behebung des Mangels zu sorgen (zweite Nachbesserungsfrist).
- Besteht der Mangel nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist noch immer, kann der Kunde eine verhältnismässige Reduktion der Vergütung verlangen.
- Sind die angezeigten Mängel auf Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, zurückzuführen, ist arcade berechtigt, die Nachbesserungskosten dem Kunden nach Aufwand zu verrechnen.
- Die übrigen gesetzlichen Mängelrechte (wie Wandelung, vorzeitiger Vertragsrücktritt [Art. 366 Abs. 1 OR] oder Übertragung der Werkausführung auf Dritte [Art. 366 Abs. 2 OR]) werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
- Für die Haftung wegen Mängeln gilt Ziff. 15.
15 Haftung
- arcade haftet für Schäden nur, sofern:
- der Kunde gemäss Ziff. 13 bzw. 14 vertragsgemäss Mängelrüge erhob,
- der Mangel auch nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist nicht behoben ist,
- der Mangel nicht auf einen Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, zurückzuführen ist, und
- die übrigen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Vertragsverletzung, Kausalität und Verschulden) erfüllt sind.
- Für folgende Schäden ist jede Haftung von arcade ausgeschlossen:
- Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrüchen oder -ausfällen;
- Schäden im Zusammenhang mit Datenverlusten;
- Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit von arcade oder ihren Hilfspersonen zurückzuführen sind.
- In jedem Fall ist die Haftung auf den doppelten Betrag beschränkt, welcher während dem im Zeitpunkt der Vertragsverletzung laufenden Kalendermonat für den betreffenden Vertrag über ein Produkt als Vergütung geschuldet war.
16 Geistiges Eigentum
- Alle Rechte an bestehenden oder bei der Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechten verbleiben bei der arcade oder den berechtigten Dritten. Insbesondere verbleiben Urheberrechte an Werken (z.B. Programmen oder Programmteilen), die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen, bei arcade. Dieser steht dabei vorbehältlich einer abweichenden Abrede insbesondere das ausschliessliche Weiterverwendungsrecht am geschöpften Werk zu.
- Für die Dauer des Vertrags erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der in der Auftragsbestätigung, Produktvertrag und anderen Vertragsbestandteilen genannten Produkte. Der Kunde ist zur Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbestimmungen, auch jener allfälliger Drittanbieter, verpflichtet.
- Wird arcade wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde arcade vollumfänglich schadlos zu halten.
17 Dauer und Beendigung des Vertrags über ein Produkt
- Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck nicht etwas anderes ergibt, gilt ein Vertrag über ein Produkt zwischen arcade und dem Kunden als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
- Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge können unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
- Auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge verlängern sich nach Ablauf der festen Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Parteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist vor Ablauf der festen Vertragsdauer oder eines Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt werden.
- Ist arcade die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden aus wichtigen Gründen unzumutbar, kann sie den Vertrag fristlos ausserordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Verstoss des Kunden gegen seine Pflichten gemäss Ziff. 7 Abs. 3. Weiter steht arcade das Recht zur fristlosen Auflösung des Vertrags gemäss Ziff. 12 Abs. 3 zu.
- Mit dem Vertrag über ein Produkt enden auch sämtliche seiner Bestandteile, insbesondere die Vertragsbestandteile gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und 2. Andere Verträge über Produkte oder Einzelverträge oder ein allfälliger Rahmenvertrag zwischen der arcade und dem Kunden sowie deren Bestandteile sind von der Beendigung eines einzelnen Vertrags über ein Produkt nicht betroffen.
18 Änderungen
- Änderungen in den vertraglichen Beziehungen (AGB, Vertragsbestandteile gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und 2) zwischen dem Kunden und arcade oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere für die vorliegende Schriftformklausel.
- Änderungen an den vorliegenden AGB kann arcade jederzeit vornehmen. arcade informiert den Kunden vorgängig in geeigneter Weise über die Änderungen der AGB und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGB (Änderungszeitpunkt).
- Fallen Änderungen der AGB für den Kunden nachteilig aus, kann dieser innert 30 Tagen seit Versand der Information schriftlich Widerspruch einlegen. Andernfalls gilt die Änderung als akzeptiert.
- Legt der Kunde gegen die Änderung der AGB fristgerecht Widerspruch ein, versuchen die Parteien innerhalb von 30 Tagen seit dem Widerspruch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert diese, kann der Kunde den Vertrag schriftlich auf den Änderungszeitpunkt hin kündigen. Andernfalls gelten die Änderungen als akzeptiert und treten gemäss Abs. 2 in Kraft.
19 Schlussbestimmungen
- Sollten sich Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen Vertragsbestandteile (Ziff. 4 Abs. 1 und 2) als ungültig, unwirksam oder unmöglich erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder darauf verweisender Produkteverträge oder anderer Verträge davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Für diesen Fall verpflichten sich arcade und der Kunde, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame zu ersetzen, die ihrem Inhalt nach dem ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommt.
- Der Vertrag zwischen arcade und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten untersteht Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1).
- Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände sind die ordentlichen Gerichte in Luzern ausschliesslich zuständig.